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Dienstag, 25. August 2009

Müssen Bücherbusfahrer die Schulbank drücken?

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz schreibt vor, dass alle Berufskraftfahrer aus EU-Ländern bis September 2014 eine einwöchige Weiterbildung besuchen müssen, die alle 5 Jahre erneut absolviert werden muss.
Wer sich darüber näher informieren möchte, dem seien folgende Links auf das Webangebot vom TÜV Rheinland empfohlen:

Berufsqualifikationsgesetz
Weiterbildung

Weiterbildungsangebote gibt es inzwischen breit gestreut, so dass jede Fahrbibliothek ihre(n) Fahrer rechtzeitig schulen lassen kann.
Dass dort auf spezifische Probleme des Bücherbusfahrens ( aus den Regalen fallende Bücher, zugeparkte Haltestellen etc.) eingegangen wird, ist allerdings eher unwahrscheinlich ... ;-)

Trackback URL:
http://fahrbibliothek.twoday.net/stories/5899729/modTrackback

weyh - 1. Sep, 15:53

Fahrbibliotheken betroffen?

Sind Fahrer von Bibliotheksfahrzeugen denn Berufskraftfahrer?

kfb - 1. Sep, 16:39

Scheint so ...

siehe Wikipedia!
Wobei ich mich bei manchmal nur 3 Tagen im Jahr am Steuer des Busses nicht gerade als Berufskraftfahrer fühle ...

weyh - 10. Sep, 14:59

Wirklich?

Berufskraftfahrer / in ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf (Facharbeiter) für Fahrertätigkeit in der Personen- und Güterbeförderung. Die dreijährige Ausbildung richtet sich nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung [...]Wikipedia

und:
Ausnahmen gelten für folgende Bereiche:

[...]
5. Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
TÜV Rheinland
kfb - 10. Sep, 21:35

Mm, muss nachdenken ...

Stimmt! "überwiegend" gilt zumindest nicht für unseren Busfahrer, da das Verhältnis Ausleihzeit : reine Fahrzeit etwa 2:1 beträgt.
Also kämen wir und unsere fahrenden Mitarbeiter vielleicht ohne Weiterbildung davon? Wäre schön, wenn andere Kollegen ihre diesbezüglichen Kenntnisse hier offen legen könnten ...

uko - 18. Sep, 12:08

Weiterbildung

Ja ich würde auch sagen, daß der Punkt 5 der Ausnahmegenehmigung greift - andererseits schadet es doch nicht wenn sich unsere Fahrer auch weiterbilden - kommt auch auf die Inhalte an...gute Fahrt allen

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